Pflegeanträge

Ratgeber

Verhinderungspflege 2026: Wie viel die Pflegekasse erstattet

Veröffentlicht am 23.10.2026 · Gesetzestexte gelesen am 23.10.2026 · Pflegeanträge

Fällt die Person aus, die zu Hause pflegt, bezahlt die Pflegekasse eine Vertretung: die Verhinderungspflege. Seit Juli 2025 kommt das Geld aus einem Topf, den sie sich mit der Kurzzeitpflege teilt. Wie viel erstattet wird, hängt davon ab, wer vertritt.

Wer Anspruch hat

Verhinderungspflege gibt es ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause stattfindet und die Pflegeperson verhindert ist: durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen, auch für ein paar Stunden (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Eine Vorpflegezeit von sechs Monaten, wie sie früher galt, verlangt das Gesetz nicht mehr. Ein Antrag vorab ist nicht nötig. Die Kosten können bis zum Ende des Kalenderjahres eingereicht werden, das auf die Ersatzpflege folgt.

Wie viel erstattet wird

Für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege zusammen stehen bis zu 3.539 € im Kalenderjahr bereit, der Gemeinsame Jahresbetrag (§ 42a SGB XI). Vertritt eine Person, die weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist noch im Haushalt lebt, etwa eine Nachbarin, ein Freund oder ein Pflegedienst, erstattet die Kasse die nachgewiesenen Kosten bis zu diesem Betrag.

Bei nahen Angehörigen und Mitbewohnern, die nicht erwerbsmäßig pflegen, ist die Erstattung für die Ersatzpflege selbst auf das Pflegegeld für bis zu zwei Monate begrenzt (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrkosten oder Verdienstausfall kommen dazu, alles zusammen höchstens bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag.

Grenzen nach Pflegegrad, Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI
PflegegradPflegegeld im MonatGrenze nahe AngehörigeGrenze andere Personen
Pflegegrad 2347 €694 €3.539 €
Pflegegrad 3599 €1.198 €3.539 €
Pflegegrad 4800 €1.600 €3.539 €
Pflegegrad 5990 €1.980 €3.539 €

Sechs Fälle

Die folgenden Beträge rechnet derselbe Code wie der Antrag auf Verhinderungspflege. Wenn nichts anderes steht, ist vom Jahresbetrag noch nichts verbraucht.

Erstattung je Fall
FallGradGeltend gemachtErstattungRest danach
Nachbarin, 10 volle Tage à 100 €31.000,00 €1.000,00 €2.539,00 €
Nachbarin, 20 Nachmittage à 4 Stunden, 15 €/Std.31.200,00 €1.200,00 €2.339,00 €
Pflegedienst, 14 Tage, Rechnung 2.400 €42.400,00 €2.400,00 €1.139,00 €
Tochter, 14 Tage, 1.400 € vereinbart31.198,00 €1.198,00 €2.341,00 €
Tochter wie oben, dazu 180 € Fahrkosten31.378,00 €1.378,00 €2.161,00 €
Pflegedienst, 4.000 €, 1.500 € schon verbraucht24.000,00 €2.039,00 €0,00 €

Im vierten Fall vereinbart die Tochter 1.400 €, erstattet werden bei Pflegegrad 3 aber nur 1.198 €, das Zweifache des Pflegegeldes von 599 €. Die Fahrkosten im fünften Fall kommen obendrauf, weil sie nachgewiesen sind. Im letzten Fall reicht der Rest des Jahresbetrags nicht mehr für die ganze Rechnung.

Stundenweise oder tageweise

Dauert die Vertretung an einem Tag weniger als acht Stunden, sprechen die Pflegekassen von stundenweiser Verhinderungspflege. Solche Tage zählen nicht auf die acht Wochen im Jahr, und das Pflegegeld wird in der Praxis nicht gekürzt. Ab acht Stunden zählt der Tag voll. Für diese Tage zahlt die Kasse die Hälfte des Pflegegeldes weiter, für bis zu acht Wochen im Jahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Höchstens 56 solcher Tage übernimmt sie im Jahr.

Was in den Antrag gehört

Ein formloses Schreiben genügt. Es nennt die pflegebedürftige Person mit Versichertennummer, den Zeitraum, den Grund der Verhinderung, wer vertreten hat und in welchem Verhältnis, die Zahl der Tage mit und ohne acht Stunden, die Kosten und das Konto für die Erstattung. Dazu kommt eine Aufstellung, die die Ersatzpflegeperson unterschreibt, oder die Rechnung des Pflegedienstes. Viele Kassen haben dafür eigene Vordrucke; nötig sind sie nicht.

Grenzen dieser Rechnung

Ob jemand bis zum zweiten Grad verwandt ist, entscheiden Sie bei der Auswahl selbst: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder gehören dazu, Nichten, Neffen, Tanten und Onkel nicht. Die Grenze für nahe Angehörige gilt für das ganze Jahr; wurde in diesem Jahr schon Ersatzpflege durch Angehörige abgerechnet, ist der Rest entsprechend kleiner. Pflegt ein Angehöriger erwerbsmäßig, etwa als angestellte Pflegekraft, gilt wie bei anderen Personen der volle Jahresbetrag.

Zum Antrag auf Verhinderungspflege

Mehr im Ratgeber