Pflegegrad beantragen: Ablauf, Begutachtung und Fristen
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag, und frühestens ab dem Antrag. Deshalb lohnt es sich, ihn sofort zu stellen, auch wenn noch nicht alle Unterlagen beisammen sind. Ein formloser Brief genügt.
1. Der Antrag
Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, die zur Krankenkasse gehört. Ein Satz reicht: Sie beantragen Leistungen der Pflegeversicherung. Leistungen gibt es ab Antragstellung; wird der Antrag nicht im Monat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, ab Beginn des Monats der Antragstellung (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Angehörige können den Antrag mit Vollmacht stellen. Danach schickt die Kasse ein ausführliches Formular und beauftragt den Medizinischen Dienst.
2. Die Begutachtung
Eine Gutachterin oder ein Gutachter des Medizinischen Dienstes kommt nach Hause, bei privat Versicherten Medicproof. Bewertet werden sechs Bereiche: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltags (§ 14 Abs. 2 SGB XI). Hilfreich sind ein Pflegetagebuch über zwei Wochen, Arztberichte, der Medikamentenplan und eine Person, die die Pflege kennt und beim Termin dabei ist.
3. Die Frist für den Bescheid
Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Schafft sie das nicht, zahlt sie für jede angefangene Woche 70 €, es sei denn, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten oder die Person ist schon vollstationär mit mindestens Pflegegrad 2 versorgt (§ 18c Abs. 5). Die Tabelle zählt Montag bis Freitag ohne bundesweite Feiertage; regionale Feiertage verschieben das Datum um je einen Tag.
| Antrag geht ein | Bescheid spätestens |
|---|---|
| Fr, 23.10.2026 | Fr, 27.11.2026 |
| Mo, 02.11.2026 | Mo, 07.12.2026 |
| Fr, 27.11.2026 | Di, 05.01.2027 |
| Mo, 14.12.2026 | Mi, 20.01.2027 |
| Mo, 15.03.2027 | Mi, 21.04.2027 |
4. Der Bescheid und der Widerspruch
Mit dem Bescheid kommt in der Regel das Gutachten. Stimmt der Pflegegrad nicht, ist Widerspruch möglich, innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde (§ 84 Abs. 1 SGG). Die Frist endet am Tag des Folgemonats mit derselben Zahl; fällt er auf ein Wochenende oder einen Feiertag, am nächsten Werktag (§ 64 SGG). Ein Widerspruch muss nicht sofort begründet sein: Fristgerecht einlegen, Gutachten anfordern, Begründung nachreichen.
| Bescheid kam an | Ein Monat später | Fristende |
|---|---|---|
| Fr, 23.10.2026 | Mo, 23.11.2026 | Mo, 23.11.2026 |
| Fr, 30.10.2026 | Mo, 30.11.2026 | Mo, 30.11.2026 |
| Mo, 30.11.2026 | Mi, 30.12.2026 | Mi, 30.12.2026 |
| Fr, 25.12.2026 | Mo, 25.01.2027 | Mo, 25.01.2027 |
| So, 31.01.2027 | So, 28.02.2027 | Mo, 01.03.2027 |
Fehlt im Bescheid die Belehrung über den Widerspruch, gilt statt eines Monats ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG). Rechnen Sie trotzdem mit dem einen Monat, das ist der sichere Weg. Beratung beim Widerspruch bieten Sozialverbände wie VdK und SoVD sowie die Pflegestützpunkte.
Höherstufung
Nimmt der Hilfebedarf zu, stellen Sie einen Antrag auf Höherstufung. Er läuft wie der erste Antrag: Begutachtung, Bescheid, dieselben Fristen. Ein höherer Pflegegrad gilt ab dem Antrag, nicht ab dem Tag, an dem sich der Zustand verschlechtert hat.
Die Briefe für Antrag und Höherstufung und den Widerspruch rechnen diese Daten aus und schreiben sie in den Text.
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