Pflegeanträge

Ratgeber

Gemeinsamer Jahresbetrag: Kurzzeit- und Verhinderungspflege aus einem Topf

Veröffentlicht am 23.10.2026 · Gesetzestexte gelesen am 23.10.2026 · Pflegeanträge

Früher hatten Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege getrennte Beträge, die man teilweise umschichten konnte. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Betrag von 3.539 € im Kalenderjahr. Wer ihn im Blick behält, weiß vor jedem Antrag, wie viel noch übrig ist.

Was das Gesetz regelt

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aus einem Gesamtbetrag von bis zu 3.539 € je Kalenderjahr in Anspruch nehmen (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Wie der Betrag aufgeteilt wird, entscheiden Sie: alles für Kurzzeitpflege, alles für Verhinderungspflege oder beliebig gemischt. Am 1. Januar beginnt ein neuer Topf; ein Rest wird nicht übertragen.

Beide Leistungen sind zusätzlich auf acht Wochen im Jahr begrenzt, jede für sich (§ 39 und § 42 SGB XI). Bei der Verhinderungspflege zählen dafür nur Tage mit acht Stunden oder mehr.

Ein Jahr, durchgerechnet

Herr M. hat Pflegegrad 3 und wird von seiner Frau gepflegt. So verbraucht sich der Topf, gerechnet mit dem Code der Anträge auf dieser Seite:

Verbrauch des Gemeinsamen Jahresbetrags in einem Jahr
MonatLeistungPflegekasse zahltRest
MärzKurzzeitpflege nach dem Krankenhaus, 14 Tage, Pflegeanteil 1.650 €1.650,00 €1.889,00 €
JuliVerhinderungspflege durch eine Nachbarin, 14 volle Tage, 1.400 €1.400,00 €489,00 €
OktoberVerhinderungspflege stundenweise, 12 Nachmittage, 720 €489,00 €0,00 €
DezemberVerhinderungspflege durch einen Pflegedienst, 5 Tage, 900 €0,00 €0,00 €

Im Dezember reicht der Rest nicht mehr für die ganze Rechnung des Pflegedienstes. Was darüber hinausgeht, zahlt die Familie, oder sie verschiebt einen Teil der Vertretung in den Januar, wenn der Topf wieder voll ist. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI kann bei einem anerkannten Dienst zusätzlich helfen.

Was zur Kurzzeitpflege zählt

Bei der Kurzzeitpflege in einer Einrichtung übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten stehen auf der Rechnung getrennt und gehen an Sie. Nur der Pflegeanteil verbraucht den Gemeinsamen Jahresbetrag. Fragen Sie die Einrichtung vorher nach der Aufteilung; sie muss Ihnen danach eine Übersicht geben, welcher Teil über den Jahresbetrag abgerechnet wird (§ 42a Abs. 3 SGB XI).

Den Überblick behalten

Die Pflegekasse kennt den Stand, schickt ihn aber nicht von selbst. Notieren Sie nach jedem Bescheid, wie viel erstattet wurde. Die Rechner für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege fragen nach dem bereits verbrauchten Betrag und zeigen den Rest nach dem neuen Antrag. Bei Unsicherheit können Sie den Stand bei der Kasse erfragen; der Antrag auf Verhinderungspflege lässt sich auch ohne genaue Zahl stellen, die Kasse kürzt dann selbst.

Halbes Pflegegeld weiter

Während der Kurzzeitpflege und an Tagen voller Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter, für jeweils bis zu acht Wochen im Jahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Das muss nicht gesondert beantragt werden, die Anträge auf dieser Seite erwähnen es trotzdem, damit es nicht vergessen wird.

Zum Antrag auf Verhinderungspflege

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